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Elektronische Rechnung wird Pflicht im B2B-Bereich

Die elektronische Rechnung im B2B-Sektor (Geschäftsbeziehungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen) soll ab dem 1.1.2025 Pflicht werden, sofern der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

Regelungen dazu finden sich im aktuellen Gesetzesentwurf des Wachstumschancengesetzes. Ab dem 1.1.2025 wird eine E-Rechnung definiert als Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Normen und Beispiele für Formate können wir Ihnen auf Nachfrage nennen.

Durch die Definitionsänderung gilt eine einfache PDF-Rechnung, die per Mail versendet wurde, ab dem 1.1.2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.

Der Gesetzgeber sieht Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vor. Bis Ende 2025 dürfen B2B-Umsätze aus 2025 weiterhin als Papierrechnung übermittelt werden, sowie elektronische Rechnungen nach alter Definition mit Zustimmung des Rechnungsempfängers. Im Zeitraum 2026 bleiben die Regelungen gleich, mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Rechnungssteller einen maximalen Vorjahresumsatz von € 800.000 erwirtschaftet hat.

Ab 2027 werden Papierrechnungen grundsätzlich unzulässig. Ab 2028 sind dann ausschließlich Rechnungen, die den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechen, erlaubt.

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Wachstumschancengesetz – Neuerungen im Regierungsentwurf

Am 30.8.2023 wurde der Regierungsentwurf verabschiedet. Er enthält folgende wichtigste Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf:

  • Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen: Die Regelungen für Elektrofahrzeuge im Rahmen der 1%-Regelung und der Fahrtenbuchregelung werden angepasst. Die Bemessungsgrundlage beträgt weiterhin nur ein Viertel, der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis wird angehoben von € 60.000 auf € 80.000. Diese Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA in Höhe des 2,5fachen der linearen AfA (maximal 25%) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zwischen dem 1.10.2023 und dem 31.12.2024
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 6% gilt für Gebäude, die der Steuerpflichtige entweder selbst hergestellt hat oder im Jahr der Fertigstellung kauft. Im Jahr der Herstellung oder Anschaffung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Die Regelung gilt für alle Gebäude, deren Bau oder Kaufvertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 abgeschlossen wird.
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Reform der Grundsteuer zum 1.1.2025

Zum 1.1.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft.

Für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes sind ab 2025 neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln. Damit verliert der Einheitswert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.

Der Gesetzgeber hat die Länderöffnungsklausel neu eingeführt (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz). Dadurch erhalten die Bundesländer eigene Regelungskompetenzen. Die Mehrzahl der Bundesländer folgt dem Bundesmodell. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Bundesländer das Bundesmodell um. Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden ein eigenes Grundsteuermodell an.

Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) bleibt erhalten. Der bisherige Begriff „Einheitswert“ wird durch den Begriff „Grundsteuerwert“ ersetzt.

Die Bewertung erfolgt bei Wohngrundstücke aufgrund folgender Angaben:

Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr.

Entscheidend für alle Angaben, die Grundstückseigentümer dem Finanzamt übermitteln, ist dabei der Stichtag 1.1.2022. Dabei mussten Grundstückseigentümer nicht bereits zum 1.1.2022 tätig werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch zu übermittelnden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis 31.10.2022.

Wer die Feststellungserklärung nicht selbst erstellen und elektronisch übermitteln möchte, kann dies auch über seinen Steuerberater vornehmen lassen.

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Sechs Prozent Zinsen für Steuern sind verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 8.7.2021 ( 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 veröffentlicht am 18.8.2021) hat das Bundesverfassungsgericht Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO, soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab 1.1.2014 fallen und 0,5% pro Monat betragen, für verfassungswidrig erklärt.

Für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre ab 1.1.2014 bis 31.12.2018 fallen, bleibt allerdings alles beim Alten.

Für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre ab dem 1.1.2019 fallen, gilt das nicht mehr. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu finden.

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Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen BMF 2.6.2021

Kleinere Photovoltaikanlagen (bis zu 10 kW) oder Blockheizkraftwerke (bis zu 2,5 kW) können auf Antrag nach einem neuen BMF-Schreiben von der Ertragsbesteuerung ausgenommen werden.

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muss jährlich eine Gewinnermittlung (i. d. Regel Anlage EÜR) einreichen. Die zu versteuernden Beträge sind meist sehr gering, der Aufwand für eine richtige Besteuerung groß. Häufig kommt es mit der Finanzverwaltung zum Streit, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Das BMF hat zusammen mit den Finanzverwaltungen der Länder in einem neuen BMF-Schreiben (BMF, Schreiben vom 2.6.2021, IV C 6 – S2240/19/10006:006) eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke getroffen. Es kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Von der Finanzverwaltung wird dann ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.

Die neue Vereinfachungsregelung gilt bei Anlagen, die auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sind. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Wenn Teile des Gebäudes vermietet sind, ist der Antrag nicht möglich, wobei ein Ein-/Zweifamilienhaus trotz eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer nur gelegentlichen Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis € 520,00 jährlich als in vollem Umfang eigengenutzt gelten soll.

Mit dem schriftlichen Antrag wird aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Gewerbebetrieb wird folglich nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst.

Dies gilt nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Altjahre. In der Praxis gilt es deshalb zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z. B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO, eine Vorläufigkeit gem. § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.

Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz der Antragstellung unverändert.

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Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen (ursprünglich 31.12.2020).

Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von € 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung ist dafür, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Wichtig ist, dass die jetzige Fristverlängerung nur den Zeitraum erweitert, in dem der Betrag gewährt werden kann, und nicht ermöglicht, dass der Betrag von € 1.500,00 mehrfach steuerfrei ausbezahlt werden kann.

Die Auszahlung kann pro Arbeitsverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Minijobber bei zwei Arbeitgebern, kann er die Auszahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.

Euro

Erhöhung des Mindestlohns ab 1.7.2021

Zum 1.7.2021 erfolgt eine weitere Erhöhung des Mindestlohns von € 9,50 auf € 9,60. Die nächsten Anpassungen erfolgen ab dem 1.1.2022 auf € 9,82 und ab dem 1.7.2022 auf € 10,45. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohn sind Auszubildende, ehrenamtlich Tätige und Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.Bitte beachten Sie, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleitung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte. Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von € 450,00 überschritten wird.

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Entscheidung des Finanzgerichts zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenze erbracht wurden.

Die Grenzen eines Haushalts werden nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt, so das Finanzgericht (Berlin-Brandenburg am 27.07.2017). In diesem entschiedenen Fall können Begünstigungen für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden, wenn diese vom Handwerker in dessen Werkstatt vollbracht wurden und es sich um einen Haushaltsgegenstand des Steuerpflichtigen handelt. Allerdings ist gegen diese Entscheidung Revision beim BFH unter Aktenzeichen VI R 4/18 eingelegt.

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Bedenken vom Bundesfinanzhof an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

Sollten die Festsetzungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu Steuernachforderungen oder Steuererstattungen führen, sind diese laut Gesetz mit 0,5% für jeden vollen Monat zu verzinsen, im Jahr also mit 6%. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist.

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Kurzfristige Minijobs sind beliebt bei Ferienjobs oder Saisonarbeitern – wieso?

Die Versteuerung orientiert sich an den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Aushilfe. Der Arbeitgeber kann hier ausnahmsweise die Lohnsteuer mit 25% pauschal erheben, zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sozialversicherungsrechtlich sind sie nicht (wie bei geringfügig entlohnten Minijobs) an die € 450-Grenze im Monat gebunden und zudem bleiben sie in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.

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